ArbG Hamburg, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 440/21
LAG Hamburg, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/22
Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds; Zahlung eines Zielerreichungs-Bonus
BAG, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 141/23
DRsp Nr. 2024/13816
Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds; Zahlung eines Zielerreichungs-Bonus
Orientierungssätze:1. § 37 Abs. 2BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (Rn. 22).2. Das Verbot der Entgeltminderung soll auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden (Rn. 22).3. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2ZPO vorzunehmen (Rn. 24).
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