BAG - Urteil vom 12.06.2024
7 AZR 141/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2675
EzA-SD 2024, 10
NZA 2024, 1589
ArbRB 2024, 365
ZIP 2025, 567
ZIP 2025, 915
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 440/21
LAG Hamburg, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/22

Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds; Zahlung eines Zielerreichungs-Bonus

BAG, Urteil vom 12.06.2024 - Aktenzeichen 7 AZR 141/23

DRsp Nr. 2024/13816

Vergütungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds; Zahlung eines Zielerreichungs-Bonus

Orientierungssätze: 1. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag (Rn. 22). 2. Das Verbot der Entgeltminderung soll auch die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Übernahme eines Betriebsratsamts fördern, indem es ihm die Befürchtung nimmt, Einkommenseinbußen durch die Wahrnehmung eines Ehrenamts zu erleiden (Rn. 22). 3. Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. Dabei sind die Besonderheiten des jeweiligen Vergütungsbestandteils zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen (Rn. 24).