OLG Köln - Urteil vom 07.03.2023
4 U 243/21
Normen:
AktG § 111 Abs. 2 S. 2; GenG § 53 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 12.04.2021
LG Köln, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 243/21
LG Köln, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 243/21

Vergütungsansprüche aus behaupteter anwaltlicher Beratung des Aufsichtsrats einer eingetragenen Genossenschaft im Streit mit deren Vorstand; Vertretung der eingetragenen Genossenschaft im Passivprozess grundsätzlich von ihrem Vorstand

OLG Köln, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 4 U 243/21

DRsp Nr. 2025/2207

Vergütungsansprüche aus behaupteter anwaltlicher Beratung des Aufsichtsrats einer eingetragenen Genossenschaft im Streit mit deren Vorstand; Vertretung der eingetragenen Genossenschaft im Passivprozess grundsätzlich von ihrem Vorstand

1. Für eine Berichtigung des Rubrums ist kein Raum, wenn der Kläger den gesetzlichen Vertreter der Beklagten - hier den Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossenschaft - nicht irrtümlich falsch (als Vorstand) bezeichnet, sondern den Vorstand verfehlt als gesetzlichen Vertreter der Beklagten ansieht und ihn deshalb in der Klageschrift als Vertreter benennt. Eine bloße Änderung des Rubrums genügt zudem nicht, um einen Vertretungsmangel zu heilen; hierfür wäre erforderlich, dass das andere Gesellschaftsorgan die Prozessführung des nicht vertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt. 2. Wird die Legitimation einer als gesetzlicher Vertreter auftretenden Person während des Rechtsstreits in Frage gestellt, ist die nicht legitimierte Person aus dem Rechtsstreit zu weisen. Das ist zwar im Gesetz nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Notwendigkeit, den nicht befugten Vertreter von weiteren Prozesshandlungen für die von ihm nicht vertretene Partei auszuschließen.