Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18 November 2024 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Parteien schlossen zunächst einen Handelsvertretervertrag am 12. Februar/19. Februar 2010, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 9 ff. der Akte erster Instanz (= Vorakte) verwiesen wird. Zuletzt schlossen die Parteien am 1. Januar 2017 einen neuen Handelsvertretervertrag ab (Anl. B1. Bl. 58 ff. der Vorakte).
Auszugsweise heißt es dort:
"...1. Umfang der Vertretung
a) Der Handelsvertreter wird als selbstständiger Handelsvertreter gemäß § Abs. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig.
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