LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2025
10 Ta 299/24
Normen:
HGB § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 214/24

Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag i.R.d. Tätigkeit als sog. Einfirmenvertreter

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2025 - Aktenzeichen 10 Ta 299/24

DRsp Nr. 2025/2637

Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag i.R.d. Tätigkeit als sog. Einfirmenvertreter

Für die Annahme, ein Handelsvertreter sei als sogenannter "Einfirmenvertreter kraft Vertrags" i.S.d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB tätig, reicht es nicht aus, dass er durch ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot in seiner Tätigkeit beschränkt ist, weil eine derartige vertragliche Absprache ihn nicht daran hindert, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18 November 2024 - 8 Ca 214/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Handelsvertretervertrag sowie Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Parteien schlossen zunächst einen Handelsvertretervertrag am 12. Februar/19. Februar 2010, bezüglich dessen Einzelheiten auf Bl. 9 ff. der Akte erster Instanz (= Vorakte) verwiesen wird. Zuletzt schlossen die Parteien am 1. Januar 2017 einen neuen Handelsvertretervertrag ab (Anl. B1. Bl. 58 ff. der Vorakte).

Auszugsweise heißt es dort:

"...1. Umfang der Vertretung

a) Der Handelsvertreter wird als selbstständiger Handelsvertreter gemäß § Abs. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig.