Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche einer beigeordneten Rechtsanwältin (Beschwerdegegnerin) gegen die Landeskasse (Beschwerdeführer).
Das Sozialgericht Halle (SG) bewilligte nur einem der beiden Kläger in dem erledigten Verfahren zum Aktenzeichen S ab dem 15. Januar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete ihm die Beschwerdegegnerin bei. Dem weiteren Kläger, dem minderjährigen Sohn des Klägers zu 1), bewilligte es mangels eines fristgerecht eingegangenen vollständigen Antrages keine PKH (Beschluss vom 29. September 2016).
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