LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.12.2024
L 2 AS 130/22 B
Normen:
RVG § 55 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 452/18

Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse i.R.d. Beschwerdeverfahrens

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 130/22 B

DRsp Nr. 2025/1688

Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse i.R.d. Beschwerdeverfahrens

Sofern nicht allen vom Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt bzw eine Beiordnung angeordnet wurde, besteht der Vergütungsanspruch - sofern die Bewilligung nicht sonst sachlich eingeschränkt wurde - in voller Höhe einschließlich der Mehrvertretungszuschläge nach der Zahl der Streitgenossen, für die PKH bewilligt und die Beiordnung angeordnet wurde. In diesen Fällen kann nicht erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren der Prozesskostenhilfe eine quotale Festsetzung nach der Zahl der insgesamt vertretenen Streitgenossen erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft Vergütungsansprüche einer beigeordneten Rechtsanwältin (Beschwerdegegnerin) gegen die Landeskasse (Beschwerdeführer).

Das Sozialgericht Halle (SG) bewilligte nur einem der beiden Kläger in dem erledigten Verfahren zum Aktenzeichen S ab dem 15. Januar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete ihm die Beschwerdegegnerin bei. Dem weiteren Kläger, dem minderjährigen Sohn des Klägers zu 1), bewilligte es mangels eines fristgerecht eingegangenen vollständigen Antrages keine PKH (Beschluss vom 29. September 2016).