OLG Stuttgart - Urteil vom 30.04.2025
3 U 110/24
Normen:
AO § 42 Abs. 2 S. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 26.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 151/23

Vergütungsansprüche für Bauleistungen aufgrund eines als Bauvertrag zu qualifizierenden Werkvertrags über die Erbringung von Rohbauarbeiten für das Vorhaben Neubau Lagerhalle mit Carport; Verteilung der Gesamtvergütung als eine unangemessene rechtliche Gestaltung; Rückgabe von Bürgschaften

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 3 U 110/24

DRsp Nr. 2025/5934

Vergütungsansprüche für Bauleistungen aufgrund eines als Bauvertrag zu qualifizierenden Werkvertrags über die Erbringung von Rohbauarbeiten für das Vorhaben Neubau Lagerhalle mit Carport; "Verteilung" der Gesamtvergütung als eine unangemessene rechtliche Gestaltung; Rückgabe von Bürgschaften

Eine unangemessene rechtliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 2 S. 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.06.2024, Az. 2 O 151/23, aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 281.769,30 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 2 S. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 650a Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für Bauleistungen und um die Rückgabe von Bürgschaften.