OLG München - Urteil vom 16.09.2024
7 U 1412/23 e
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1 S. 2; RV § 6 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 7622/22

Vergütungsansprüche für die Durchführung von Email-Aktionen i.R.e. Vertrags mit Rahmenvereinbarungen; Auslegung einer Willenserklärung eines Vertreters unter Berücksichtigung aller Umstände

OLG München, Urteil vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 7 U 1412/23 e

DRsp Nr. 2024/15270

Vergütungsansprüche für die Durchführung von Email-Aktionen i.R.e. Vertrags mit Rahmenvereinbarungen; Auslegung einer Willenserklärung eines Vertreters unter Berücksichtigung aller Umstände

1. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB wirkt eine von einem Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärung auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, dass sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. 2. Im Geschäftsleben ist davon auszugehen, dass Unternehmen nicht auf Rechnungen zahlen, sofern keine rechtliche Verpflichtung besteht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.01.2023, Az 15 HK O 7622/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 1 S. 2;