OLG Brandenburg - Urteil vom 19.11.2025
4 U 93/25
Normen:
BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.06.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 462/22

Verjährung des Klageanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2025 - Aktenzeichen 4 U 93/25

DRsp Nr. 2026/259

Verjährung des Klageanspruchs

Die im Rahmen des § 167 ZPO tolerierbare Frist steht nicht zur Disposition des jeweiligen Gerichts. Zudem hindert eine vom Gericht gewährte Stellungnahmefrist den Zustellungsbetreiber nicht daran, eine neue Anschrift vorfristig mitzuteilen. Es liegt allein in der Verantwortlichkeit des Zustellungsbetreibers, in welchem Umfang die Stellungnahmefrist ausgenutzt wird. Nutzt er sie aus, muss er sich die daraus resultierenden Verzögerungen zurechnen lassen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.06.2025, Az. 2 O 462/22 (2), abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195;

Gründe

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Körperverletzungen, die sie am 11.08.2019 erlitten hat. Sie hat behauptet, infolge eines Angriffs des ... (Hund) des Beklagten gestürzt und durch einen Hundebiss im Gesicht verletzt worden zu sein.