LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2024
L 10 KR 1133/23 KH
Normen:
SGB V § 116b Abs. 8 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1185/22

Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses aus einer ambulanten Krankenhausbehandlung eines Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 1133/23 KH

DRsp Nr. 2025/3987

Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses aus einer ambulanten Krankenhausbehandlung eines Versicherten

Die verkürzte Verjährungsfrist des § 109 Abs. 5 SGB V erfasst nur Vergütungsansprüche für voll- und teilstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen, sie ist hingegen nicht einschlägig für Ansprüche der Krankenhäuser aufgrund der "ambulanten Behandlung im Krankenhaus" nach § 116b Abs. 1, Abs. 5 SGB V aF. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift bleibt kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.10.2023 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 37,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 10.04.2022 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 116b Abs. 8 S. 1, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer ambulanten Krankenhausbehandlung.