BSG - Urteil vom 28.08.2024
B 1 KR 23/23 R
Normen:
SGB V § 108; SGB V § 275 Abs. 1c S. 3;
Fundstellen:
NZS 2025, 276
BSGE 138, 253
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 176/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 179/22

Verjährung einer Forderung des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale durch die Krankenkasse

BSG, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 23/23 R

DRsp Nr. 2025/394

Verjährung einer Forderung des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale durch die Krankenkasse

1. Maßgeblich für den Nichteintritt einer Abrechnungsminderung als Voraussetzung für den Anspruch auf die Aufwandspauschale ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. 2. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale entsteht zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Minderung der abgerechneten Vergütung gegen den Willen des Krankenhauses ausgeschlossen ist.

Der Nichteintritt einer Abrechnungsminderung ist keine auflösende Bedingung eines bereits mit der Einleitung der Prüfung entstandenen Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Er ist vielmehr ein negatives Tatbestandsmerkmal. Die Feststellung des Zeitpunktes, wann dieses negative Tatbestandsmerkmal eingetreten ist, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist danach, dass das Krankenhaus den für die Behandlung gegenüber der Krankenkasse abgerechneten Betrag erhält bzw behält, den es mit der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht hat, und eine Abrechnungsminderung jedenfalls gegen den Willen des Krankenhauses - und in diesem Sinne faktisch - ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.