BGH - Urteil vom 08.10.2024
X ZR 145/23
Normen:
PatG § 139 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 242; BGB § 249; BGB § 259; BGB § 852;
Fundstellen:
GRUR 2024, 1786
NJW 2024, 3777
MDR 2025, 402
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 7664/20
OLG München, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2022/22

Verjährung eines auf § 242 BGB gestützten akzessorischen Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung; Erstreckung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne bei zusammengesetzten, teilpatentierten Vorrichtungen

BGH, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen X ZR 145/23

DRsp Nr. 2024/13946

Verjährung eines auf § 242 BGB gestützten akzessorischen Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung; Erstreckung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne bei zusammengesetzten, teilpatentierten Vorrichtungen

a) Ein auf § 242 BGB gestützter akzessorischer Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung verjährt nicht vor dem Hauptanspruch, dessen Durchsetzung er dient (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 8 ff.; Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 55). b) Dies gilt auch dann, wenn der Hauptanspruch rechtskräftig festgestellt ist und deshalb gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren unterliegt. c) Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, erstreckt sich der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz grundsätzlich auch auf die mit der Gesamtvorrichtung erzielten Umsätze und Gewinne (Weiterführung von BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).

Tenor