LG Berlin, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 56/21
Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller
KG, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 20 U 98/22
DRsp Nr. 2024/14248
Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller
1. Für den gemäß § 199 Abs. 1BGB maßgeblichen Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nach § 823 Abs. 2BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGFGV genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel- bzw. Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist.2. Soweit im Übrigen bei einem Anspruch nach § 852BGB der verjährte Deliktsanspruch als solcher bestehen bleibt und nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt wird, kann ein Differenzschaden durch vom Käufer im weiteren Verlauf gezogene Vorteile vollständig aufgezehrt sein. Insoweit kann auch mit einem Software-Update eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.