KG - Urteil vom 16.05.2024
20 U 98/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 56/21

Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

KG, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 20 U 98/22

DRsp Nr. 2024/14248

Verjährung eines Differenzschadensersatzanspruchs eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

1. Für den gemäß § 199 Abs. 1 BGB maßgeblichen Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGFGV genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel- bzw. Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist. 2. Soweit im Übrigen bei einem Anspruch nach § 852 BGB der verjährte Deliktsanspruch als solcher bestehen bleibt und nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt wird, kann ein Differenzschaden durch vom Käufer im weiteren Verlauf gezogene Vorteile vollständig aufgezehrt sein. Insoweit kann auch mit einem Software-Update eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert.