1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.07.2024, Az.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Gemäß den §§
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
II.
Der von der Klagepartei verfolgte Schadensersatzanspruch ist verjährt (nachfolgend unter A.).
Auch ein Anspruch aus §
A.
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