OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.03.2025
25 U 106/24
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. 2; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 249/22

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich Leistungsverweigerung; Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen 25 U 106/24

DRsp Nr. 2025/6727

Verjährung eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich Leistungsverweigerung; Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens

Ausgehend von einer allgemeinen Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal und der Problematik des Thermofensters, besteht bei der Befürchtung, der "Skandal" reiche so weit, dass auch Fahrzeuge mit Benzinmotor betroffen seien, spätestens bis Ende 2018 Veranlassung, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln. Dabei wäre man ohne Weiteres auf Presseberichte gestoßen, denen zu entnehmen ist, dass die Problematik des Thermofensters die Dieselfahrzeuge aller Hersteller betrifft.

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.07.2024, Az. 14 O 249/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 Alt. 2; BGB § 852;

Gründe

I.

Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

II.

Der von der Klagepartei verfolgte Schadensersatzanspruch ist verjährt (nachfolgend unter A.).

Auch ein Anspruch aus § 852 BGB besteht nicht (nachfolgend unter B.).

A.