1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15.07.2024, Az.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
II.
Der von der Klagepartei verfolgte Schadensersatzanspruch ist verjährt (nachfolgend unter A.).
Auch ein Anspruch aus § 852 BGB besteht nicht (nachfolgend unter B.).
A.
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