Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.876,00 € sowie weitere 8.000,00 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 für die Beklagte zu 1. und seit dem 11.04.2019 für den Beklagten zu 2.
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