SchlHOLG - Urteil vom 20.12.2024
1 U 85/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 157
MDR 2025, 446
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/18

Verjährung eines vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz des Mangelfolgschadens; Beseitigung des Mangels vor der Abnahme

SchlHOLG, Urteil vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 1 U 85/22

DRsp Nr. 2025/2157

Verjährung eines vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz des Mangelfolgschadens; Beseitigung des Mangels vor der Abnahme

Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar. Eine Bauunternehmerin ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für die Bauherrin der bauplanende und Bauaufsicht führenden Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an die Bauherrin gerichtet werden. Orientierungssätze: Zur Verjährung eines vor der Abnahme entstandenen Anspruchs auf Ersatz des Mangelfolgschadens.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 34.876,00 € sowie weitere 8.000,00 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2019 für die Beklagte zu 1. und seit dem 11.04.2019 für den Beklagten zu 2.