OLG Oldenburg - Urteil vom 16.04.2025
5 U 74/24
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 07.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2165/23

Enden der Verjährungshemmung infolge Anrufung der Schlichtungsstelle

OLG Oldenburg, Urteil vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 5 U 74/24

DRsp Nr. 2025/4593

Enden der Verjährungshemmung infolge Anrufung der Schlichtungsstelle

1. Die Verjährungshemmung infolge Anrufung der Schlichtungsstelle endet im Falle fehlenden Einverständnisses der Gegenseite mit Ablauf des Tages, an dem die Schlichtungsstelle veranlasst, dass das fehlende Einverständnis dem Antragsteller bekannt gegeben wird. 2. Dieser Zeitpunkt wird regelmäßig durch das Datum des Schreibens der Schlichtungsstelle gekennzeichnet, in welchem diese dem Antragsteller diesen Umstand mitteilt. Es kommt demgegenüber im Regelfall für das Ende der Hemmung nicht darauf an, wann das Schreiben tatsächlich bei der Schlichtungsstelle in den Postausgang gelangt oder wann es zur Post gelangt ist.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 07.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (7 O 2165/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b);

Gründe

I.

1. 2. 3.