BGH - Urteil vom 29.01.2025
IV ZR 221/23
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 426
VersR 2025, 493
MDR 2025, 456
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 317/18
KG, vom 19.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 11/20

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen

BGH, Urteil vom 29.01.2025 - Aktenzeichen IV ZR 221/23

DRsp Nr. 2025/2177

Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen

Zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 19. September 2023 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor des genannten Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit unter I. nach "Auf die Berufung der Beklagten" ergänzt wird: ", unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen".

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.283,49 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung der Klägerin.