A.
Streitig ist die Verjährung der Gerichtskostenrechnung für die vom Kläger zurückgenommenen Klage V 224/00 in eigener Sache gegen das damalige Finanzamt Hamburg-1.
I.
Nach abweisendem Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2001, Antrag auf mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 und Klagerücknahme vom 08. August 2001 ist das Klageverfahren mit Beschluss vom 09. August 2001 eingestellt worden. Die als Gerichtskosten anzusetzenden Beträge hat das Finanzgericht der Justizkasse gemäß Ausdruck vom 13. August 2001 übermittelt (Finanzgerichts-Akte --FG-A-- Bl. 44 ff., 51 f., 58 f., 60, Vorbl.).
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