OLG Celle - Urteil vom 08.04.2025
13 U 26/24
Normen:
BGB § 305; BGB § 307; BGB § 313; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 99/22

Auslegung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr; Ersetzung des vereinbarten Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers (Indextauschklausel)

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 13 U 26/24

DRsp Nr. 2025/4700

Auslegung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr; Ersetzung des vereinbarten Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers (Indextauschklausel)

Auslegung bzw. Anpassung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr, durch die ein im Rahmen einer Preisanpassungsklausel vereinbarter Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers ersetzt werden kann (Indextauschklausel). 1. Zur Auslegung einer Klausel in einem Verkehrsvertrag für den Schienenpersonennahverkehr, durch die ein vertraglich zur Fortschreibung der Personalkosten vereinbarter Index des Statistischen Bundesamts durch den Index eines anderen Herausgebers ersetzt werden kann. 2. Zu der Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung einer Indextauschklausel. 3. Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer Indextauschklausel. 4. Zu den Voraussetzungen der Anpassung eines Verkehrsvertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.