I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch das eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst worden ist, ohne daß der beschwerdeführende Mitgesellschafter dazu gehört wurde.
1. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird u. a. gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG durch Urteil aufgelöst, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschrift des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorliegen:
§ 61
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
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