AG Mönchengladbach, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 8953/19
LG Mönchengladbach, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 8953/19
OLG Düsseldorf, vom 27.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen III-4 ORs 30/24
Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung (hier: Vorwurf des Betrugs); Trennung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
BVerfG, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1182/24
DRsp Nr. 2025/3596
Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung (hier: Vorwurf des Betrugs); Trennung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
1. Bei Anwendung der Strafvorschriften auf eine Äußerung im konkreten Fall - hier bei einer Verurteilung wegen Beleidigung - verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung. Diese wird unter anderem von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.
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