BFH - Beschluss vom 07.08.2025
X B 12/25, X B 13/25, X B 14/25
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 56/22
FG Niedersachsen, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 263/21
FG Niedersachsen, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 280/21

Aufforderungspflicht des Gerichts ggb. Antragstleer zur Benennung erheblicher Gründe für Terminverlegungsantrag; Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung

BFH, Beschluss vom 07.08.2025 - Aktenzeichen X B 12/25, X B 13/25, X B 14/25

DRsp Nr. 2025/10177

Aufforderungspflicht des Gerichts ggb. Antragstleer zur Benennung erheblicher Gründe für Terminverlegungsantrag; Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung

NV: Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Tenor

Die Verfahren X B 12/25, X B 13/25 und X B 14/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.11.2024 - 9 K 280/21 (X B 12/25), 9 K 263/21 (X B 13/25) und 9 K 56/22 (X B 14/25) werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Erben nach ihrem am 12.05.2022 verstorbenen Vater (V). Die Einkommensteuerbescheide für alle Streitjahre waren noch gegenüber V ergangen. Die Kläger führten die Klageverfahren fort.

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