BFH - Beschluss vom 16.01.2025
VIII B 110/23
Normen:
FGO § 52d S. 3; FGO § 77 Abs. 1; FGO § 79; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 423
BFH/NV 2025, 275
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1437/20

Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen VIII B 110/23

DRsp Nr. 2025/921

Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einholung einer Auskunft zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

NV: Holt das Gericht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft bei dem beklagten Finanzamt ein und verwertet es eine darin mitgeteilte Tatsache im Urteil, ohne dass sich der Kläger dazu äußern konnte, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.08.2023 - 11 K 1437/20 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Einkommensteuer 2008 bis 2010, die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2008 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.

Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 3; FGO § 77 Abs. 1; FGO § 79; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet und teilweise als unzulässig zu verwerfen.