Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung
sind in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige und den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltung wie folgt auszulegen:
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