Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die für den Erwerb von fondsgebundenen Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen aufgrund eines eigenständigen Vermittlervertrags an Dritte gezahlten Vermittlungsgebühren im Streitjahr 2006 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
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