ArbG Reutlingen, vom 28.11.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 140/25
Vermutung einer Benachteiligung eines Bewerbers wegen der Schwerbehinderung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2026 - Aktenzeichen 4 Sa 71/25
DRsp Nr. 2026/6034
Vermutung einer Benachteiligung eines Bewerbers wegen der Schwerbehinderung
1. Ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv. § 22AGG.2. Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund iSd. § 1AGG setzt zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Um die Vermutungswirkung des § 22AGG zu begründen genügt jedoch ein "Kennenmüssen".3. Für Bewerbungen auf einem Onlinebewerbungsportal des Arbeitgebers gilt dasselbe wie bei Bewerbungen in Papierform. Ein "Kennenmüssen" von der Schwerbehinderung liegt nur vor, wenn der Bewerber auf seine Schwerbehinderung im hochgeladenen Bewerbungsanschreiben oder an gut sichtbarer Stelle im hochgeladenen Lebenslauf hingewiesen hat. Eine bloßes Hochladen als Attachment ohne einen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf ist nicht ausreichend.4. Selbst wenn wegen "Kennenmüssens" der Schwerbehinderung die Vermutungswirkung greift, ist diese widerlegt, wenn unstreitig ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine Kenntnis von der Schwerbehinderung genommen hat.
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