LSG Bayern - Urteil vom 14.08.2024
L 2 U 438/16
Normen:
SGB VI § 9 Abs. 3; BK 1108;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 252/14

Vermutung eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Erkrankung im Rahmen der Geltendmachung von Leistungen aus der Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen L 2 U 438/16

DRsp Nr. 2024/13078

Vermutung eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Erkrankung im Rahmen der Geltendmachung von Leistungen aus der Unfallversicherung

1. Mit Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 8/21 R, hat das BSG für Berufskrankheiten ohne normative oder ohne nach der herrschenden medizinischen Meinung feststehende Mindestbelastungsdosis eine durchaus kritikwürdige Beweislastumkehr eingeführt. 2. Die Vermutung eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Erkrankung setzt voraus, dass ein beruflicher Kontakt mit dem in der BK genannten Listenstoff stattgefunden hat und die Erkrankung durch diesen Stoff verursacht sein kann. 3. Die vom BSG im Urteil vom 27.09.2023, B 2 U 8/21 R, vorgegebene Vermutungsregelung eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs zwischen beruflicher Belastung und Erkrankung kann nur widerlegt werden durch die positive Feststellung einer konkreten außerberuflichen Ursache von überragender Bedeutung. 4. Die bloße Möglichkeit oder auch gute Gründe für die Annahme einer unversicherten Alternativursache können bei der Kausalitätsbeurteilung als bloße Behauptung die vermutete überwiegend wahrscheinliche Ursächlichkeit der tatsächlich erfolgten beruflichen Einwirkung nicht ausschließen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.