LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.04.2023
L 3 KA 14/20
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 311/13
SG Hannover, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 704/13

Verordnung von sog. Defekturarzneimittel i.R.d. Gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen L 3 KA 14/20

DRsp Nr. 2024/14558

Verordnung von sog. Defekturarzneimittel i.R.d. Gesetzlichen Krankenversicherung

Auch sog Defekturarzneimittel können im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung nur verordnet werden, wenn sie die Gewähr für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach Maßgabe des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse bieten (zu Oxybutynin Grachtenhaus Instillationssets; Festhalten an der Senatsentscheidung vom 18. April 2018 - L 3 KA 31/15, juris).

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 16. Dezember 2015 (Aktenzeichen: S 78 KA 311/13 und S 78 KA 704/13) aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum Verbindungsbeschluss vom 15. September 2016 für das vormalige Verfahren L 3 KA 144/15 auf 893,02 Euro und für das bis dahin selbstständige Verfahren L 3 KA 145/15 auf 2.687,10 Euro festgesetzt; für die Zeit ab dem Verbindungsbeschluss wird der Streitwert auf 3.580,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1, 4;

Tatbestand