Liebe geht durch den Magen, sagt man. Dass Mahlzeiten im Betrieb einen beliebten Benefit darstellen, ist allgemein bekannt. Aus verschiedenen Gründen kann allerdings nicht jeder Arbeitgeber diesen Vorteil im Betrieb anbieten. Um die Mitarbeiterzufriedenheit dennoch zu steigern, bietet es sich an, sogenannte Essenmarken an die Belegschaft auszugeben. Richtig gemacht, muss der Arbeitgeber dabei nicht den tatsächlichen Wert der Marke versteuern, sondern nur den verminderten Sachbezugswert. Wie Sie Essenmarken steueroptimiert und sicher abrechnen, zeigt dieser Beitrag.
Wie die Essenmarken auszusehen haben, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Marken können in Papier- oder in elektronischer Form ausgegeben werden. Zudem ist es egal, ob die Marken nur bei einem fremden Gastronomen, bei einer Vielzahl von Restaurants oder bei einem Lieferdienst einlösbar sind. Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitnehmer durch die Essenmarken erkennbar ausschließlich fertige Mahlzeiten erwerben kann. So ist z.B. ein allgemeiner Restaurantgutschein nicht begünstigt.
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