Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Juli 2010 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Februar 2010 zu zahlen.
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