OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2025
20 UKl 8/24
Normen:
ZKG § 3; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 42

Verpflichtung der Bank zur Erhebung und Speicherung der Wohnanschrift eines Betreuers; Girokonten und Sparkonten als Massengeschäfte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2025 - Aktenzeichen 20 UKl 8/24

DRsp Nr. 2025/12147

Verpflichtung der Bank zur Erhebung und Speicherung der Wohnanschrift eines Betreuers; Girokonten und Sparkonten als Massengeschäfte

1. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 AGG kann im Falle von Behinderungen nach dem UKlaG geltend gemacht werden. 2. Jedenfalls bei Girokonten und Sparkonten handelt es sich um Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG 3. Bei der Frage, ob ein Betreuter ein Verbraucher im Sinne des § 2 UKlaG ist, ist (zumindest auch) auf den Betreuten, nicht auf den Berufsbetreuer abzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZKG § 3; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beklagte bietet Verbrauchern Bankdienstleistungen, u.a. Giro- und Sparkonten an. Gegenstand der Klage ist die Verfahrensweise der Beklagten bei Girokonten, deren Inhaber unter Betreuung stehen.

1. b) c)