FG Münster - Urteil vom 16.04.2026
8 K 2927/25 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für betreffende Monate unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids; Erforderliche Abgrenzung zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung); Fehlende Einbeziehung von individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen zusätzlich zur Teilbeurlaubung im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Sohnes des Klägers durch Finanzamt

FG Münster, Urteil vom 16.04.2026 - Aktenzeichen 8 K 2927/25 Kg

DRsp Nr. 2026/6175

Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für betreffende Monate unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids; Erforderliche Abgrenzung zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung); Fehlende Einbeziehung von individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen zusätzlich zur Teilbeurlaubung im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Sohnes des Klägers durch Finanzamt

Bei der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt es aufgrund des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Monats an. Hierbei sind zusätzlich zu einer Teilbeurlaubung (hier: Reduzierung der Arbeitszeit als Finanzbeamter i.H.v. 50 Prozent wegen Aufnahme eines Studiums der Rechtswissenschaften) auch individuell und (nur) monatsweise anlassbezogen gewährte Freistellungen (hier: für Klausuren bzw. Hausarbeiten) zu berücksichtigen.

Tenor