LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2025
2 SLa 114/24
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 906/23

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überlassung der Tester einer Parfümerie zum privaten Verbrauch i.R.d. betrieblichen Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 2 SLa 114/24

DRsp Nr. 2025/7950

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Überlassung der Tester einer Parfümerie zum privaten Verbrauch i.R.d. betrieblichen Übung

Regelt eine Unternehmensrichtlinie die Möglichkeit zur Vergabe von Produkten an Mitarbeiter in Ausnahmefällen, kann aus der Vergabe der Produkte kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2024 - 10 Ca 906/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Tester zum privaten Verbrauch zu überlassen.

Die Beklagte vertreibt Parfüm- und Kosmetikprodukte mit einem bundesweiten Filialnetz. Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Parfümerie-Filiale in Mainz als "Beauty-Expertin" in Teilzeit beschäftigt.

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