I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Tester zum privaten Verbrauch zu überlassen.
Die Beklagte vertreibt Parfüm- und Kosmetikprodukte mit einem bundesweiten Filialnetz. Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Parfümerie-Filiale in Mainz als "Beauty-Expertin" in Teilzeit beschäftigt.
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