Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2024 über die Ablehnung der Feststellung der Nichtigkeit wird der Beklagte verpflichtet, die Nichtigkeit der Bescheide für 2022 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2022 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2022, jeweils vom 14.12.2023, festzustellen.
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