FG Münster - Urteil vom 20.01.2026
13 K 2547/24 K,G,F
Normen:
FGO § 101 S. 1; KStG 2002 § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 S. 3;

Verpflichtung des Finanzamtes zur Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Bescheide aufgrund Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung; Regelmäßig keine Nichtigkeit, sondern ausschließlich Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheids bei grobem Schätzungsfehler bzgl. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; Annahme von Nichtigkeit bei fehlendem Nachweises von irgendwelchesn Schätzungserwägungen; Keine Nichtigkeit bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 20.01.2026 - Aktenzeichen 13 K 2547/24 K,G,F

DRsp Nr. 2026/3194

Verpflichtung des Finanzamtes zur Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Bescheide aufgrund Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung; Regelmäßig keine Nichtigkeit, sondern ausschließlich Rechtswidrigkeit des Schätzungsbescheids bei grobem Schätzungsfehler bzgl. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; Annahme von Nichtigkeit bei fehlendem Nachweises von irgendwelchesn Schätzungserwägungen; Keine Nichtigkeit bei gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen i.d.R. nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids. Dies gilt nicht, wenn das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt. Insbesondere sind Strafschätzungen unzulässig.

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2024 über die Ablehnung der Feststellung der Nichtigkeit wird der Beklagte verpflichtet, die Nichtigkeit der Bescheide für 2022 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und über den Gewerbesteuermessbetrag sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2022 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2022, jeweils vom 14.12.2023, festzustellen.