LG Frankenthal, vom 30.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6/22
Verpflichtung des Inhabers eines KfZ-Handels im Falle einer selbst konstruierten, außergewöhnlich günstigen Garantie für einen alten Gebrauchtwagen, die von einem nicht offensichtlich bevollmächtigten Mitarbeiter unterzeichnet wird
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.12.2024 - Aktenzeichen 8 U 175/22
DRsp Nr. 2025/11417
Verpflichtung des Inhabers eines KfZ-Handels im Falle einer selbst konstruierten, außergewöhnlich günstigen Garantie für einen alten Gebrauchtwagen, die von einem nicht offensichtlich bevollmächtigten Mitarbeiter unterzeichnet wird
1. Eine schriftliche Aufzeichnung entfaltet keinerlei Bindungswirkung, solange Punkte - die erkennbar wesentlich sind - von den Parteien noch nicht abschließend geregelt wurden.2. Eine Bindungswirkung eines Vertragsschlusses tritt nur ein, wenn der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt.3. Die Vermutung nach § 54 Abs. 1HGB betrifft nur den Umfang, nicht das Bestehen der Handlungsvollmacht als solche und nicht das Vorliegen einer der drei Grundformen der Handlungsvollmacht.4. Alleine der Umstand, dass ein Ladeninhaber einer Person gestattete, "hin und wieder" ein Auto auf seinem Betriebsgelände abzustellen, um es von dort verkaufen zu können, begründet keine Zurechnung zum Betrieb.
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