OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.04.2025
19 W 51/24 (Wx)
Normen:
GNotKG § 90 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 25.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 4/24

Verpflichtung des Notars nach zur Erstattung von zu viel empfangenen Beträgen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2025 - Aktenzeichen 19 W 51/24 (Wx)

DRsp Nr. 2025/5771

Verpflichtung des Notars nach zur Erstattung von zu viel empfangenen Beträgen

1. Das Gericht entscheidet nach § 90 Absatz 2 GNotKG in dem Verfahren nach § 127 GNotKG nur auf Antrag des Kostenschuldners über die Verpflichtung des Notars nach § 90 Absatz 1 Satz 1 GNotKG zur Erstattung von zu viel empfangenen Beträgen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn trotz ausdrücklichen Hinweises auf das Antragserfordernis im gerichtlichen Verfahren kein Antrag gestellt wird. 2. Sollte ein Antrag gestellt werden, wäre für die Prüfung eines Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners gegen den Notar aus § 90 GNotKG (nur) der materiell-rechtliche Kostenanspruch des Notars maßgeblich. Eine Zahlung des Kostenschuldners an den Notar auf eine verjährte Forderung könnte nicht allein mit der Begründung zurückgefordert werden, sie sie in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden (§ 214 Absatz 2 BGB, der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 GNotKG anwendbar ist). 3. Eine Kostenberechnung eines Notars, die entgegen § 19 Absatz 3 Nr. 2 GNotKG die maßgeblichen Wertvorschriften nicht zitiert, aus der sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, ist nach § 19 Absatz 5 GNotKG durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.