BGH - Urteil vom 07.12.2023
VII ZR 231/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 200;
Fundstellen:
MDR 2024, 222
NJW 2024, 674
BauR 2024, 509
BB 2024, 577
DNotZ 2024, 176
NZM 2024, 248
BB 2024, 785
WM 2024, 951
ZfBR 2024, 225
NZBau 2024, 331
BGHZ 239, 181
ZIP 2024, 2889
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6/21
OLG Karlsruhe, vom 02.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 79/22

Verpflichtung des Veräußerers eines Grundstücksanteils zur Errichtung einer Eigentumswohnung in einem Bauträgervertrag; Verjährung seines einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarten Vergütungsanspruchs gemäß § 196 BGB in zehn Jahren

BGH, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen VII ZR 231/22

DRsp Nr. 2024/550

Verpflichtung des Veräußerers eines Grundstücksanteils zur Errichtung einer Eigentumswohnung in einem Bauträgervertrag; Verjährung seines einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarten Vergütungsanspruchs gemäß § 196 BGB in zehn Jahren

Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 196; BGB § 200;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung in Höhe von 15.511,50 € nebst Zinsen.