BGH - Beschluss vom 26.02.2025
IV ZB 37/24
Normen:
GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG Nr. 24201 KV; BGB § 104 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 617
NJW 2025, 1575
FamRZ 2025, 886
ZEV 2025, 554
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 80 OH 153/21
KG, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 59/22

Verpflichtung eines - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähigen Auftraggebers zur Zahlung der Notarkosten unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen IV ZB 37/24

DRsp Nr. 2025/3556

Verpflichtung eines - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähigen Auftraggebers zur Zahlung der Notarkosten unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit

Ein - für den Notar nicht erkennbar - geschäftsunfähiger Auftraggeber ist unabhängig von der Art der notariellen Tätigkeit zur Zahlung der Notarkosten verpflichtet. Die Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff. BGB sind auf Aufträge an einen Notar weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 19. März 2024, berichtigt durch Beschluss vom 24. April 2024, aufgehoben.

Die Sache wird zu r anderweit igen Beh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbesch werde verf ahrens, an das Besch werd egericht zu - rückverwiesen.

Normenkette:

GNotKG § 29 Nr. 1; GNotKG Nr. 24201 KV; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe