SG Lübeck, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 794/15
Verpflichtung eines Krankenhauses zur Übermittlung eines OPS nach § 301 Abs 1 SGB V; Erbringung der qualitativen und quantitativen Leistungsmerkmale; Neuropädiatrische Komplexbehandlung (OPS 9-403.5)
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen L 10 KR 172/20
DRsp Nr. 2024/11652
Verpflichtung eines Krankenhauses zur Übermittlung eines OPS nach § 301 Abs 1SGB V; Erbringung der qualitativen und quantitativen Leistungsmerkmale; Neuropädiatrische Komplexbehandlung (OPS 9-403.5)
1. Ein Krankenhaus ist auch dann nach § 301 Abs 1SGB V zur Übermittlung eines OPS verpflichtet, wenn es als besondere Einrichtung im Sinne von § 17b Abs 1 Satz 10 KHG anerkannt ist und Leistungen nach Tagespauschalen abrechnet.2. Das Krankenhaus muss dann auch die qualitativen und quantitativen Leistungsmerkmale erbringen, die der jeweilige OPS vorsieht, und die Leistungserbringung dokumentieren.3. Die neuropädiatrische Komplexbehandlung (OPS 9-403.5) verbindet Leistungen, die je für sich ambulant erbracht werden können, in einem Gesamtkonzept und setzt eine multidisziplinäre Betreuung in dem vorgesehenen zeitlichen Intervall voraus. Nur diese Kombination rechtfertigt die stationäre Aufnahme eines Versicherten, so dass kein Vergütungsanspruch besteht, wenn im Rahmen der stationären Behandlung nicht alle Leistungsmerkmale erfüllt werden.
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