FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2024
1 K 1508/22
Normen:
EStG § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3; EStG § 43; DepotG § 16;
Fundstellen:
ErbStB 2024, 316

Verpflichtung eines Kreditinstituts als auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 1 K 1508/22

DRsp Nr. 2024/10251

Verpflichtung eines Kreditinstituts als auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen

Hinterlegt ein Kreditinstitut eigene Wertpapiere in einem Depot bei einem anderen Kreditinstitut und vereinnahmt die von diesem Kreditinstitut ausgezahlten Dividendenerträge, ist es nicht auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG und nicht zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet.

Tenor

I. Der Nachforderungsbescheid vom 17. Dezember 2021 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2022 werden aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3; EStG § 43; DepotG § 16;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG verpflichtet war, Kapitalertragsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen.