BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 16/22 R
Normen:
BO § 26 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 137, 111
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 304/19
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 36/21

Verpflichtung eines Privatarztes zur Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 16/22 R

DRsp Nr. 2024/5441

Verpflichtung eines Privatarztes zur Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV)

1. Die landesgesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme und Kostenbeteiligung von niedergelassenen Privatärzten am ärztlichen Bereitschaftsdienst der KÄV ist rechtmäßig. 2. Das Bundesrecht der Vertragsärzte entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Einbeziehung von Privatärzten in einen einheitlichen Notdienst durch das Landesberufsrecht.

1. Ein niedergelassener Privatarzt ist verpflichtet, an dem in Hessen neu eingeführten Organisationsmodell eines einheitlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes teilzunehmen und sich an dessen Kosten zu beteiligten. Es gibt keinen Kostenbefreiungstatbestand für den Fall, dass ein weiterhin niedergelassener Arzt eine altersbedingte Befreiung von der aktiven Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst hat. 2. Der einzelne Arzt ist berufsrechtlich nach § 26 Abs. 3 BO verpflichtet, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert. Grundsätzlich müsste er "rund um die Uhr" und am Wochenende für seine Patienten zur Verfügung stehen, hiervon wird er erst durch die Einrichtung eines organisierten Bereitschaftsdienstes entlastet.

Tenor