BGH - Beschluss vom 27.03.2025
V ZB 27/24
Normen:
ZPO § 130d S. 1; BRAO § 31a;
Fundstellen:
WM 2025, 805
BB 2025, 1154
MDR 2025, 673
NJW 2025, 1660
WRP 2025, 825
NZM 2025, 450
ZIP 2025, 1455
MDR 2025, 840
FamRZ 2025, 952
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1514 K 105/21
LG München I, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3887/24

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht i.R.d. Einlegung eines Rechtsmittels; Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 - Aktenzeichen V ZB 27/24

DRsp Nr. 2025/4629

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht i.R.d. Einlegung eines Rechtsmittels; Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren in eigener Sache

Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 16. Zivilkammer - vom 22. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 130d S. 1; BRAO § 31a;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücke. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet; dem Verfahren ist der Beteiligte zu 2 beigetreten. Mit Beschluss vom 4. September 2023 hat das Amtsgericht den Verkehrswert für die Grundstücke festgesetzt.