Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
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