BVerwG - Urteil vom 05.12.2024
2 C 3.24
Normen:
BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; LBesG SH § 15 Abs. 2; LDG SH § 2 Abs. 1 Nr. 1; LDG SH § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 7/20
OVG Schleswig-Holstein, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 LB 2/23

Verpflichtung von Beamten zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit; Disziplinarwürdigkeit eines Verstoßes gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht bei Vorsatz

BVerwG, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 2 C 3.24

DRsp Nr. 2025/2074

Verpflichtung von Beamten zur Überprüfung von Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit; Disziplinarwürdigkeit eines Verstoßes gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht bei Vorsatz

Beamte sind aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dem Dienstherrn Überzahlungen anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese Prüf- oder Anzeigepflicht ist nur bei Vorsatz disziplinarwürdig.

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. März 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BeamtStG § 34 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 47 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; LBesG SH § 15 Abs. 2; LDG SH § 2 Abs. 1 Nr. 1; LDG SH § 6 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.