LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.06.2024
L 8 BA 179/18
Normen:
SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1138/14

Verpflichtung zur Begleichung von Nachforderungen von Beiträgen und Umlagen zu den Sozialversicherungen für einen Arbeitnehmer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 179/18

DRsp Nr. 2024/14271

Verpflichtung zur Begleichung von Nachforderungen von Beiträgen und Umlagen zu den Sozialversicherungen für einen Arbeitnehmer

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.08.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 57.125,22 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine (Nach-)Forderung von Beiträgen und Umlagen sowie Säumniszuschlägen in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2) - 4) als für die Klägerin tätige Eisenbieger.

Die Klägerin betreibt eine Einzelfirma im Eisenbieger-/Eisenbindergewerbe. Die ihr erteilten Aufträge führte sie mit angestellten Mitarbeitern aus bzw. setzte für Teilbereiche die Beigeladenen zu 2) - 4), sämtlich bulgarischer Herkunft, ein. Schriftliche Verträge schloss sie mit diesen nicht.