LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.03.2025
L 2 BA 29/24
Normen:
SGB VI § 1 S. 1; SGB I § 32;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 09.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 64 BA 40/19

Verpflichtung zur Entrichtung aller sozailversicherungspflichtigen Leistungen an Arbeitnehmer nach durchgeführter Betriebsprüfung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2025 - Aktenzeichen L 2 BA 29/24

DRsp Nr. 2025/5326

Verpflichtung zur Entrichtung aller sozailversicherungspflichtigen Leistungen an Arbeitnehmer nach durchgeführter Betriebsprüfung

Bei Betriebsprüfungen beinhaltet der Eingang einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren noch nicht den Abschluss der Prüfung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1; SGB I § 32;

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Trockenbauunternehmen. Er wendet sich gegen die von Seiten der Beklagten auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzten Beitragsforderungen zu allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund der Heranziehung der zu 1. bis 3. beigeladenen Trockenbauer J., H. und F. im Prüfzeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in einer Gesamthöhe von 57.491,16 €.