BGH - Urteil vom 10.02.2026
XIII ZR 6/24
Normen:
EEG 2004 § 14 Abs. 6; EEG 2006 § 14a Abs. 5; EEG 2009 § 49; BGB § 199 Abs. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
WM 2026, 1158
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 240/20
OLG Hamm, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 128/22

Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke mangels Deckung des Stromverbrauchs wegen Stillständen; Ansehen eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber; Meldepflicht und Auskunftspflicht eines Energieversorgungsunternehmens; Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des Übertragungsnetzbetreibers

BGH, Urteil vom 10.02.2026 - Aktenzeichen XIII ZR 6/24

DRsp Nr. 2026/4391

Verpflichtung zur Zahlung der EEG -Umlage für Stromlieferungen an drei Kernkraftwerke mangels Deckung des Stromverbrauchs wegen Stillständen; Ansehen eines Konzernunternehmens als Anlagenbetreiber; Meldepflicht und Auskunftspflicht eines Energieversorgungsunternehmens; Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs des Übertragungsnetzbetreibers

a) In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.). b) Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.

Tenor