ArbG Wiesbaden, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 16/22
LAG Frankfurt/Main, vom 28.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1629/22
Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft; Gerichtliche Verfolgung ein Anspruchs auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV durch eine Sozialkasse; Mehrere Ansprüche als Gegenstand eines angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision; Streitgegenständlicher Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen für den Streitzeitraum
BAG, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 242/23
DRsp Nr. 2025/2232
Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft; Gerichtliche Verfolgung ein Anspruchs auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV durch eine Sozialkasse; Mehrere Ansprüche als Gegenstand eines angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision; Streitgegenständlicher Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen für den Streitzeitraum
Orientierungssätze:1. Sind mehrere Ansprüche Gegenstand eines angefochtenen Urteils, müssen für die Zulässigkeit der Revision die Revisionsgründe für jeden von ihnen dargelegt werden, es sei denn, das Bestehen eines Anspruchs hängt unmittelbar von dem Bestehen eines anderen ab, der seinerseits in zulässiger Weise angegriffen wird. Diese Grundsätze gelten auch bei quantitativ abgrenzbaren Teilen eines einheitlichen Streitgegenstandes (Rn. 16).2. Wird von einer Sozialkasse gerichtlich ein Anspruch auf tarifliche Verzugszinsen nach dem VTV verfolgt, ist regelmäßig streitgegenständlich auch der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen für den Streitzeitraum. Es handelt sich in einer solchen Konstellation um einen einheitlichen Streitgegenstand. Typischerweise werden von einem Schuldner mindestens gesetzliche Zinsen begehrt und der vorgetragene Lebenssachverhalt stützt die Tatbestandsvoraussetzungen auch für diesen Anspruch (Rn. 20 ff.).
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