BAG - Urteil vom 04.12.2024
5 AZR 277/23
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1; BGB § 139; BGB § 619; TVöD-F § 6; TVöD-F § 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 12
BB 2025, 1012
DB 2025, 1424
AP 2025
DB 2025, 1967
NZA 2025, 1483
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5006/21
LAG Köln, vom 11.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 359/23

Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten; Ermöglichung der zuschlagsfreien Flexibilisierung des Einsatzes der Beschäftigten durch Arbeitszeitkonten iSv. § 6 TVöD-F (sog. Ausgleichskonten); Erforderlichkeit eines im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraums

BAG, Urteil vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 277/23

DRsp Nr. 2025/3850

Verrechnung von Zeitguthaben verschiedener Arbeitszeitkonten; Ermöglichung der zuschlagsfreien Flexibilisierung des Einsatzes der Beschäftigten durch Arbeitszeitkonten iSv. § 6 TVöD-F (sog. Ausgleichskonten); Erforderlichkeit eines im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraums

Orientierungssätze: 1. Arbeitszeitkonten iSv. § 6 TVöD-F (sog. Ausgleichskonten) dienen der zuschlagsfreien Flexibilisierung des Einsatzes der Beschäftigten. Die Tarifregelung erfordert einen im Vorhinein feststehenden Ausgleichszeitraum, in dem die durchschnittliche tarifvertraglich vorgesehene Arbeitszeit erreicht werden soll. Ausgehend hiervon kann bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung die Ausdehnung dieses Ausgleichszeitraums auf den gesamten Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vorgesehen werden (Rn. 34 ff.). Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 6 Abs. 2 TVöD-F mögliche Verlängerung, sondern um eine Aufhebung des Ausgleichszeitraums. 2. Bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber müssen Arbeitszeitkonten, in denen über den Ausgleichszeitraum hinaus Stunden angespart werden sollen, den in § 10 TVöD-F geregelten Anforderungen entsprechen (Rn. 37 ff.).