OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2024
28 Wx 1/24
Normen:
ZPO § 130a Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 355/23

Versäumnis der Beschwerdefrist bei nicht eindeutig bezeichneten EGVP-Postfächern

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 28 Wx 1/24

DRsp Nr. 2024/13128

Versäumnis der Beschwerdefrist bei nicht eindeutig bezeichneten EGVP-Postfächern

Sind durch die Justizverwaltung für ein Gericht zwei EGVP-Postfächer eingerichtet worden und ergibt sich aus der Namensgebung nicht eindeutig, dass ein Postfach nur für justizinterne Verwaltungsangelegenheiten genutzt werden soll, so kann dieser Umstand dem Absender einer Rechtsbeschwerde nicht zum Nachteil gereichen und auch dieses Postfach ist eine zum Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmte Einrichtung des Gerichts.

Tenor

Für den weiteren Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens gibt der Senat folgende Hinweise:

I.

Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) ist statthaft und in der gesetzlichen Form und - verlängerten - Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2024 begründet worden.

II. III.