OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2025
12 U 19/25
Normen:
InsO § 208; ZPO § 116;
Fundstellen:
NZI 2026, 37
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20/23

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung in einem insolvenzrechtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2025 - Aktenzeichen 12 U 19/25

DRsp Nr. 2025/11575

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung in einem insolvenzrechtlichen Verfahren

1. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Konnte die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter hingegen erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. 2. Liegt die Anzeige einer Masseunzulänglichkeit iSv § 208 InsO noch nicht allzu lange zurück, kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten durch den Insolvenzverwalter nicht aufgebracht werden können. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ausreichender Massebestand gerichtskundig ist.

Tenor