FG Köln - Urteil vom 20.03.2024
9 K 926/22
Normen:
EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2025, 257

Versagung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

FG Köln, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 9 K 926/22

DRsp Nr. 2024/10119

Versagung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 17. Dezember 2021 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2022 dahingehend geändert, dass im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein Betrag in Höhe von ... € als steuerfreier Veräußerungsgewinn behandelt wird.

Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versagung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr.