OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.08.2024
1 O 54/24
Normen:
VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 10.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 246/23

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen die Rückforderung der gewährten Corona-Soforthilfe

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.08.2024 - Aktenzeichen 1 O 54/24

DRsp Nr. 2024/11778

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren gegen die Rückforderung der gewährten Corona-Soforthilfe

1. Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO bei ausschließlicher Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt unabhängig von einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und der inhaltlichen Richtigkeit der Ablehnungsentscheidung. 2. Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Verwaltungsgericht in einem Nichtabhilfebeschluss ausführt, die Klage habe jedenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 6. Kammer - vom 10. Mai 2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 146;

Gründe